Jemand Erfahrung mit befristeten Arbeitsverträgen?


  • Congstar Freundschaftswerbung

    Hallo zusammen!
    Ich bin mir bewusst, dass Rechtsauskünfte eine heikle Sache sind, aber vielleicht kann mir der eine oder andere einfach mal seine Sicht der Dinge oder Erfahrungen zum derzeit in Deutschland immer "beliebter" werdenden Thema »Zeitverträge« mitteilen.


    Meine konkrete Frage bezieht sich auf folgenden Absatz, den ich zum Thema bei Wikipedia gefunden habe:

    Zitat


    Quelle: Wikipedia.de
    Befristungen ohne Sachgrund
    Eine Befristung ohne Sachgrund kann mit einem neuen Arbeitnehmer vereinbart werden, der mit diesem Arbeitgeber noch nie ein Arbeitsverhältnis hatte. Grundlage dafür ist § 14 Abs. 2 TzBfG. Die Befristung ist auf maximal zwei Jahre beschränkt. Ist sie für eine kürzere Zeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren insgesamt drei Mal befristet verlängert werden. Eine "Verlängerung" liegt aber nur vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Ablauf der vorangehenden Befristung eine neue schriftliche Befristungsabrede vereinbaren. Ansonsten ist durch die Weiterarbeit zunächst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, das nur bei Vorliegen eines Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 TzBfG nachträglich erneut befristet werden könnte.


    Wenn nun EIN befristeter Vertrag mit 2 Jahren Laufzeit vorliegt, der zum Ablauf der zwei Jahre verlängert werden soll, besteht dann rechtlich der Sachverhalt, dass der folgende Vertrag unbefristet sein zu hat, oder kann ein Vertrag über 2 Jahre dreimal (also auf insgesamt 6 Jahre) verlängert werden?Sprich, wäre die Absicht eines Arbeitgebers, nach 2 Jahren Vertrag einen weiteren Zweijahresvertrag zu unterbreiten arbeitsrechtlich haltbar? Und kann ein Arbeitnehmer im Nachhinein auf unbefristete Anstellung pochen, wenn er den zweiten Vertrag (eigentlich mit Befristung) unterschrieben hat?


    Vielleicht hat ja der eine oder andere seine Erfahrungen mit dem Thema gemacht und kann zu dieser Fragestellung mitdiskutieren. Schonmal 1000 Dank! :hi:

    :arminia:


    ALLEZ!!! ALLEZ!!!

  • Laut § 14 II TzBfG ist eine Befristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Diese Begrenzung wird nicht durch die Aufsplittung auf mehrere "Verlängerungen" berührt. Da ich nicht weiß, wie alt der besagte Arbeitnehmer ist, weise ich aber noch auf die anderen Fristen des § 14 IV TzBfG hin.


    Die Rechtsfolgen einer unwirksamen Befristung stehen in § 16TzBfG:


    Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. 2Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

    Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff übergehen.

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