In der Halbvier ist leider nur die die neue Version der Versammlungs- und Wahlordnung, die ja noch nicht beschlossen worden ist.
Da steht in Paragraph 7, Absatz 3:
Wenn ein Mitglied in der Versammlung selbst anwesend ist, und keine ausreichende Anzahl von Bewerbern auf der Bewerberliste steht, oder durch Ablehnung von Bewerbern keine ausreichende Zahl von Organmitgliedern gewählt wurde, kann sowohl der Wahlvorschlag als auch die Zustimmung des Bewerbers durch Zuruf erfolgen. Durch Zuruf können jedoch nur wahlberechtigte anwesende Mitglieder Wahlvorschläge unterbreiten.
Die alte Version dieser Wahlordnung kenne ich nicht. Aber in der hier wäre es damit zumindest abgedeckt.