ZitatAlles anzeigenOriginal von Tenshin
Gefunden !!!
§4.9 Lizenzordnung der Deutschen Fußball Liga
Für einen Verein gilt zusätzlich, dass er in seiner Satzung sicherstellt oder sich hierzu verpflichtet, dass die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und gegebenenfalls auch die übrigen Mitglieder des Vorstandes wählt, nachdem zuvor ein Wahlausschuss den Vorsitzenden bzw. die Mitglieder des Vorstandes vorgeschlagen hat, oder ein von der Mitgliederversammlung in seiner Mehrheit gewähltes Vereinsorgan den Vorsitzenden und auch gegebenenfalls die übrigen Mitglieder des Vorstandes bestellt.
Über diese Mindestvoraussetzungen hinaus soll die Satzung den Rahmenbedingungen für die Satzung eines Lizenzvereins (Anhang III zur LO) entsprechen.
§4.10 LO
Für eine Kapitalgesellschaft gilt zusätzlich, dass ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat
bzw. ein anderes Kontrollorgan zu entsenden („Entsenderecht“) nur dem
Mutterverein eingeräumt werden darf. Der Mutterverein soll in dem Kontrollorgan
der Kapitalgesellschaft mehrheitlich vertreten sein.
Edit:
Quelle: http://www.bundesliga.de/media…zenzierungsordnung_lo.pdf
Anhänge sind leider nicht mit Aufgeführt, und der genaue Wortlaut derzeit nicht frei online verfügbar
Danke für die Mühe!
Nur nochmal, dass man sich nicht missversteht:
Der § 4.9 (samt Anhang) trifft auf Arminia NICHT zu, sondern der §4.10. (Arminia entspricht im also dem Modell Bayern München).
Somit ist Buchbergers Aussage wie auch das Argument aus der halbvier-Einladung Nonsens.
LG,