Worum geht es denn hier jetzt eigentlich, ich bin ehrlich gesagt abgehängt. Ein PCR Test ist doch die beste und zuverlässigste Möglichkeit, die wir haben, um das Virus nachzuweisen, oder irre ich mich da? Was wäre denn die Alternative? Gar nicht testen und alles seinen Lauf nehmen lassen? Sorry, wenn ich so blöd frage, aber ich komme gerade echt nicht mehr mit? Warum freut man sich nach 1 Jahr Pandemie über so ein Urteil aus Österreich?
Das Urteil sagt ja genau das nicht aus. Das Urteil bestätigt lediglich, dass der PCR-Test nach bestimmten Standards durchgeführt werden muss und das er für sich allein nicht ausreicht, um eine Infektion/Krankheit nachzuweisen. Nun ziehen sich einige daran hoch, dass der PCR-Test zwar das Erbgut des Virus nachweist, aber eben nicht allein ausreicht um zu belegen, ob das Virus noch vermehrungsfägig ist. Gemäß deutscher Definition im Gesetz ist eine "Infektion die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus."(§2 Ziffer 2 IfSG). Mit der Frage, ob der PCR-Test das Virus insgresamt NACHWEISEN kann hat das gar nichts zu tun. Deshalb sage ich ja auch, die Erkenntnis aus dem Urteil ist alter Wein in neuen Schläuchen und er hebelt schon mal gar nicht die deutschen Beschränkungen aus.
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Mit der Rechtsgrundlage in Deutschland hat das wenig bis gar nichts zu tun, da man immer weglässt, dass im Gesetz noch weitere Definitionen festgelegt wurden. Zum Beispiel diffenrenziert das Gesetz zwischen "kranker"(§2 Ziffer 4), "krankheitsverdächtiger" (§2 Ziffer 5) und "ansteckungsverdächtiger" Person (§ 2 Ziffer 7). Zudem hat die Bundesrepublik gemäß §5 IfSG die "epidemische Lage von nationaler Tragweite" nach § 5 (1) Ziffer 2 festgestellt und damit die Möglichkeit, mit weitereichenden Rechtsverordnungen zu reagieren.
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Die erste Basis für die Massnahmen nach einem positiven PCR-Test ist dann der § 7 des IfSG, da man Corona unter "Meldepflicht bei Nachweis" aufführt, was zunächst mal gar nichts mit "Infektion" zu tun hat. Die zweite Rechtsgrundlage ist der § 8 des IfSG, der festlegt, wer wann zur Meldung verpflichtet ist und wo es zum Beispiel heisst:
(1) Zur Meldung sind verpflichtet: 1. im
Falle des § 6 der feststellende Arzt sowie bei der Anwendung
patientennaher Schnelltests bei Dritten die feststellende Person, wenn
sie nach § 24 Satz 2 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz
3 Nummer 1 zu solchen Schnelltests befugt ist; (...)
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Im Gesetz ist zudem noch geregelt, wie gemeldet werden muss, an wen, usw. Worum es mir geht ist, dass dieses österreichische Urteil mit der Rechtslage in Deutschland erstens nichts zu tun hat und es zweitens nach dem Infektionsschutzgesetz gar nicht auf die Frage ankommt, ob eine "Infektion" nachweisen wurde. Im § 16 des Gsetzes ist zudem geregelt, dass allein die Annahme reicht, es läge eine übertragbare Krankheit im Sinne des Gesetzes vor, um behördliche Massnahmen anzuordnen. Ich spare es mir jetzt, hier weitere Regelungen auszurollen.
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Lange Rede kurzer Sinn, mir hat man ja gerade vorgeworfen, ich würde mir das Urteil "zurecht biegen". Aber wenn man sich regelmäßige mit Urteilen und Gesetzestexten beschäftigt, dann stellt man ganz oft fest, dass es nicht reicht, sich auf einen Passus zu beziehen und dann Auslegung und Haarspalterei zu betreiben, sondern dass es durchaus wichtig ist, mehrere Paragrafen in einen Gesamtkontext zu bringen. Denn wären die ganzen Beschränkungen grobe Verstöße oder ohne Legitimation, dann würden die Gerichte sie reihgenweise aufheben und nicht nur sporadisch, so wie es derzeit in Deutschland passiert.