Congstar Freundschaftswerbung

Corona-Virus


  • Congstar Freundschaftswerbung

    Worum geht es denn hier jetzt eigentlich, ich bin ehrlich gesagt abgehängt. Ein PCR Test ist doch die beste und zuverlässigste Möglichkeit, die wir haben, um das Virus nachzuweisen, oder irre ich mich da? Was wäre denn die Alternative? Gar nicht testen und alles seinen Lauf nehmen lassen? Sorry, wenn ich so blöd frage, aber ich komme gerade echt nicht mehr mit? Warum freut man sich nach 1 Jahr Pandemie über so ein Urteil aus Österreich? ?(


    Das Urteil sagt ja genau das nicht aus. Das Urteil bestätigt lediglich, dass der PCR-Test nach bestimmten Standards durchgeführt werden muss und das er für sich allein nicht ausreicht, um eine Infektion/Krankheit nachzuweisen. Nun ziehen sich einige daran hoch, dass der PCR-Test zwar das Erbgut des Virus nachweist, aber eben nicht allein ausreicht um zu belegen, ob das Virus noch vermehrungsfägig ist. Gemäß deutscher Definition im Gesetz ist eine "Infektion die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus."(§2 Ziffer 2 IfSG). Mit der Frage, ob der PCR-Test das Virus insgresamt NACHWEISEN kann hat das gar nichts zu tun. Deshalb sage ich ja auch, die Erkenntnis aus dem Urteil ist alter Wein in neuen Schläuchen und er hebelt schon mal gar nicht die deutschen Beschränkungen aus.


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    Mit der Rechtsgrundlage in Deutschland hat das wenig bis gar nichts zu tun, da man immer weglässt, dass im Gesetz noch weitere Definitionen festgelegt wurden. Zum Beispiel diffenrenziert das Gesetz zwischen "kranker"(§2 Ziffer 4), "krankheitsverdächtiger" (§2 Ziffer 5) und "ansteckungsverdächtiger" Person (§ 2 Ziffer 7). Zudem hat die Bundesrepublik gemäß §5 IfSG die "epidemische Lage von nationaler Tragweite" nach § 5 (1) Ziffer 2 festgestellt und damit die Möglichkeit, mit weitereichenden Rechtsverordnungen zu reagieren.


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    Die erste Basis für die Massnahmen nach einem positiven PCR-Test ist dann der § 7 des IfSG, da man Corona unter "Meldepflicht bei Nachweis" aufführt, was zunächst mal gar nichts mit "Infektion" zu tun hat. Die zweite Rechtsgrundlage ist der § 8 des IfSG, der festlegt, wer wann zur Meldung verpflichtet ist und wo es zum Beispiel heisst:


    (1) Zur Meldung sind verpflichtet: 1. im
    Falle des § 6 der feststellende Arzt sowie bei der Anwendung
    patientennaher Schnelltests bei Dritten die feststellende Person, wenn
    sie nach § 24 Satz 2 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz
    3 Nummer 1 zu solchen Schnelltests befugt ist; (...)


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    Im Gesetz ist zudem noch geregelt, wie gemeldet werden muss, an wen, usw. Worum es mir geht ist, dass dieses österreichische Urteil mit der Rechtslage in Deutschland erstens nichts zu tun hat und es zweitens nach dem Infektionsschutzgesetz gar nicht auf die Frage ankommt, ob eine "Infektion" nachweisen wurde. Im § 16 des Gsetzes ist zudem geregelt, dass allein die Annahme reicht, es läge eine übertragbare Krankheit im Sinne des Gesetzes vor, um behördliche Massnahmen anzuordnen. Ich spare es mir jetzt, hier weitere Regelungen auszurollen.


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    Lange Rede kurzer Sinn, mir hat man ja gerade vorgeworfen, ich würde mir das Urteil "zurecht biegen". Aber wenn man sich regelmäßige mit Urteilen und Gesetzestexten beschäftigt, dann stellt man ganz oft fest, dass es nicht reicht, sich auf einen Passus zu beziehen und dann Auslegung und Haarspalterei zu betreiben, sondern dass es durchaus wichtig ist, mehrere Paragrafen in einen Gesamtkontext zu bringen. Denn wären die ganzen Beschränkungen grobe Verstöße oder ohne Legitimation, dann würden die Gerichte sie reihgenweise aufheben und nicht nur sporadisch, so wie es derzeit in Deutschland passiert.

    Es kann passieren, was will: Es gibt immer einen, der es kommen sah!


    Ich bin nur für das verantwortlich was ich schreibe und nicht für das, was andere verstehen.

  • Worum geht es denn hier jetzt eigentlich, ich bin ehrlich gesagt abgehängt. Ein PCR Test ist doch die beste und zuverlässigste Möglichkeit, die wir haben, um das Virus nachzuweisen, oder irre ich mich da? Was wäre denn die Alternative? Gar nicht testen und alles seinen Lauf nehmen lassen? Sorry, wenn ich so blöd frage, aber ich komme gerade echt nicht mehr mit? Warum freut man sich nach 1 Jahr Pandemie über so ein Urteil aus Österreich? ?(


    Ja, die PCR ist sehr zuverlässig im Nachweis der Viren-DNA, wenn man sie richtig anwendet. In Deutschland macht man das grundsätzlich nicht. Denn es müsste bei jedem positiven Ergebnis bei symptomfreien Patienten eine neue Rachenprobe genommen werden. Wird nicht gemacht. Außerdem muss die Prävalenz in die Bewertung des Testergenisses einfließen. So die Vorgaben der WHO. Wird beides konsequent nicht gemacht. Das bedeutete z.B. im Januar, als ich das hier mal vorgerechnet habe, dass 70% der positiven Testergebnisse falsch positiv waren. Da darf man schon mal nachfragen, warum das nicht gemacht wird! Der Ct-Wert ist da noch das kleinere Problem, aber da glaubt jeder, mitquatschen zu können, weil er nicht ganz so schwer wie die Integration der Prävalenz zu verstehen ist!

  • Ja gut, warum jemand in Quarantäne nicht vor Ablauf per se nochmal getestet wird, habe ich bis heute auch noch nicht begriffen.


    Mal was anderes: Ein Freund von mir war gestern zum Schnelltest -> positiv. Zu Hause dann Eigentest -> positiv. Abends zum PCR Test -> positiv. 3 verschiedene Verfahren, 3x dasselbe Ergebnis, da würde ich jetzt mal von korrekt positiv ausgehen.

  • @EwigArmine, versuch's mit Humor zu nehmen.


    Steinmeiers Rede von Vetrauen, Geduld, Zusammenhalt, vorgetragen wie ein eingeschlafener Waschlappen, besonders die Passage 'Rauft euch zusammen!'


    Auf die Art reißt man die lieben Bürgerinnen und Bürger nicht mit.

    If all you have is a hammer, everything looks like a nail.

  • Ja gut, warum jemand in Quarantäne nicht vor Ablauf per se nochmal getestet wird, habe ich bis heute auch noch nicht begriffen.


    Mal was anderes: Ein Freund von mir war gestern zum Schnelltest -> positiv. Zu Hause dann Eigentest -> positiv. Abends zum PCR Test -> positiv. 3 verschiedene Verfahren, 3x dasselbe Ergebnis, da würde ich jetzt mal von korrekt positiv ausgehen.


    Das denke ich aber auch!

  • @EwigArmine, versuch's mit Humor zu nehmen.


    Steinmeiers Rede von Vetrauen, Geduld, Zusammenhalt, vorgetragen wie ein eingeschlafener Waschlappen, besonders die Passage 'Rauft euch zusammen!'


    Auf die Art reißt man die lieben Bürgerinnen und Bürger nicht mit.

    Habe ich eben in den Nachrichten gesehen.
    Hatte einen Effekt wie Perlen unter die Säue zu streuen.

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  • Richie: einmal versuche ich es noch:
    IfSG § 28a:„ Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen.“


    Jetzt ganz einfach: aktuelle Situation in Deutschland: positiver PCR-Test = Neuinfektion! Urteil: PCR-Test alleine reicht nicht zum Nachweis einer Infektion. D.h. die Inzidenzen beruhen auf falschen Zahlen.


    Ich weiß gar nicht, was daran so schwer zu verstehen ist. Diesbezüglich haben Deine ausschweifenden Ausführungen überhaupt keine Relevanz.

  • Ich weiß gar nicht, was daran so schwer zu verstehen ist. Diesbezüglich haben Deine ausschweifenden Ausführungen überhaupt keine Relevanz.


    Langsam musst du dich mal entscheiden, was du argumentieren willst. Ich habe mich mit den Auswirkungen des österreichischen Urteils auf die Nutzung des PCR-Tests befasst. Da kommt es eben gerade auf die Frage "Infektion" nicht an.


    Aber nehmen wir auch gern noch den § 28a. Wenn du ihn schon zitierst, dann aber bitte im Gesamtkontext und dazu gehört dann auch die Reihenfolge der Absätze und Ziffern, sowie der § 28 als Grundlage. Denn genau diese selektive Zitiererei ist es, die den falschen Eindruck vermittelt. Im § 28 regelt das Gesetz im ersten Absatz folgendes:
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    § 28 Schutzmaßnahmen


    (1) Werden Kranke,
    Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider
    festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
    krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige
    Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a
    Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur
    Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist;

    sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich
    befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder
    von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter
    bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1
    kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen
    von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33
    genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine
    Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der
    körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
    Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
    Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),
    der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der
    Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
    werden insoweit eingeschränkt.

    (2) (...)

    (3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.
    _
    Absatz 2 bezieht sich auf Masern, deshalb habe ich ihn raus genommen. Das Gesetz stellt also für die Anwendung der Maßnahmen im § 28 nicht auf die Frage ab, ob jemand infiziert ist, es reicht, wenn er krankheits- oder ansteckungsverdächtig ist. Im Anschluss regelt dann der §28a zunächst mal ohne Bezug auf die Frage der Infektion, welche Maßnahmen getroffen werden können:
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    Es kann passieren, was will: Es gibt immer einen, der es kommen sah!


    Ich bin nur für das verantwortlich was ich schreibe und nicht für das, was andere verstehen.

  • (1) Notwendige
    Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung
    der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für
    die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler
    Tragweite
    nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag

    insbesondere sein

    1.
    Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
    2.
    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
    3.
    Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
    4.
    Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
    5.
    Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
    6.
    Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
    7.
    Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,
    8.
    Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,
    9.umfassendes
    oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder
    des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in

    bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
    10.Untersagung
    von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
    Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder

    weltanschaulichen Zusammenkünften,
    11.
    Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
    12.
    Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
    13.
    Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
    14.
    Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
    15.
    Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
    16.Schließung
    von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen,
    außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen
    Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres
    Betriebs oder
    17.
    Anordnung
    der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder
    Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem
    Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und
    unterbrechen zu können.


    (2)
    Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung
    mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung
    aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame
    Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

    erheblich gefährdet wäre:
    1.Untersagung
    von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des
    Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften

    nach Absatz 1 Nummer 10,
    2.Anordnungeiner Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das
    Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu

    bestimmten Zwecken zulässig ist,

    und
    3.Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1
    Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der
    Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge

    Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.
    _
    Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von
    einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen
    Kontakten muss gewährleistet bleiben.

    _
    Rechtlich
    ist das was du geschrieben hast bis dahin zunächst mal völlig
    irrelevant und auch das Urteil aus Österreich spielt da keine Rolle.
    Dann kommt in Absatz 3 zunächst mal die Klarstellung:
    _
    (3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung
    der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung
    mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32
    sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der
    Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind
    absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das
    Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen (...)

    _
    und dann folgt das, was man einen unbestimmten Rechtsbegriff nennt
    _
    Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen
    Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise,
    Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der
    Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb
    eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Die
    Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie
    Städte im Sinne des Satzes 2. Maßstab für die zu ergreifenden
    Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem
    Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen.(...)

    _
    Die Absätze 1 und 2 beschäftigen sich also mit den Maßnahmen des Bundes und
    dessen Rechten, der Absatz benutzt den Begriff "sollen" um deutlich zu
    machen, was die Länder in eigener Hoheit regeln. Erst da ist dann von
    Infektionsgeschehen die Rede und von festgelegten Schwellenwerten und
    von Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern. Erst da ist der Punkt, wo man
    die Frage stellen kann, ob der Begriff "Infektion" richtig gewählt ist.
    Allerdings gibt es hier die vorherrschende Rechtsmeinung, dass ein PCR
    nur dann anschlägt, wenn sich das Virus bereits vermehrt hat. Zudem
    weist der Test das Erbgut des Erregers nach und es würde sich die
    berechtigte Frage stellen, wo es denn wohl sonst herkommen soll? Aber
    aufgrund der zuvor geregelten, weitreichenden Eingriffsrechte kommt es
    aus meiner Sicht darauf gar nicht an, denn § 6 (1) Ziffer 5 regelt ja
    sogar, dass dieses Gesetz sogar für bedrohliche Krankheiten gilt, für
    die es noch gar kein Testverfahren sondern nur einen Verdacht gibt.
    Deshalb ist zum Beispiel auch die Art, wie das RKI die "Infektionen"
    zählt nicht rechtlich falsch.


    _
    Lange Rede, kurzer Sinn, es kommt bei den durch den Bund festgelegten
    Maßnahmen nicht auf die Frage der Definition von "Infektion" an, da alle
    Maßnahmen bereits durch die Feststellung der "pandemischen Lage" nach §
    5 und den Bezug in § 28 auf die Verdachtsfälle rechtlich legitimiert sind.

    _
    Das Problem bei der ganzen Pickerei nach vermeintlich ungerechtfertigten
    Sachen ist eben, dass man Gesetzestexte nicht in Halbsätzen zitieren und
    diese dann für sich auslegen kann, sondern man muss sie erstens
    halbwegs lesen können und zweitens immer den Gesamtkontext betrachten.
    Ich hab damit im Arbeitsrecht täglich zu tun und musste mich deshalb
    auch schon mit dem IfSG auseinander setzen.
    _
    Was mich angeht ist jetzt aber diese ganze Erklärerei abgeschlossen. Denn
    ehrlicher Weise habe ich jetzt keine Lust mehr, in meinem Urlaub auch
    noch Schriftsätze zu verfassen. Heute hab ich das nur gemacht, weil
    meine Kurze schon seit 6:00 Uhr auf den Osterhasen gewartet hat...

    Es kann passieren, was will: Es gibt immer einen, der es kommen sah!


    Ich bin nur für das verantwortlich was ich schreibe und nicht für das, was andere verstehen.

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  • Sorry Richie, aber das überzeugt mich nicht. „Erst da ist der Punkt, wo man
    die Frage stellen kann, ob der Begriff "Infektion" richtig gewählt ist.
    Allerdings gibt es hier die vorherrschende Rechtsmeinung, dass ein PCR
    nur dann anschlägt, wenn sich das Virus bereits vermehrt hat.“


    Also ist da jetzt der Begriff „Infektion“ quasi versehentlich oder fälschlicherweise gewählt worden? Es ging doch in dem Urteil genau darum, dass der PCR-Test allein genommen eben keine Infektion nachweist. Das hat mit der hier vorherrschenden Rechtsmeinung doch gar nichts zu tun. Darum geht es ja gerade: wenn die vorherrschende Rechtsmeinung in Deutschland zu dem gleichen Urteil kommen würde, was wäre dann und wären die Maßnahmen damit rechtswidrig? Aus meiner Sicht ist die Antwort eindeutig: Ja!


    „Lange Rede, kurzer Sinn, es kommt bei den durch den Bund festgelegten
    Maßnahmen nicht auf die Frage der Definition von "Infektion" an, da alle
    Maßnahmen bereits durch die Feststellung der "pandemischen Lage" nach §
    5 und den Bezug in § 28 auf die Verdachtsfälle rechtlich legitimiert sind.“


    Demnach ist also egal, was in §28a steht. Komische Rechtsauffassung.


  • Ich glaube, jetzt bist du an einem Punkt, wo du es nicht mehr verstehst. Denn nichts von dem was du schreibst habe ich gesagt und wieder greifst du aus einer halben DIN A 4 -seite Text nur das Zitat heraus, was du für dich gern nutzen willst. Wie ich zuvor lang und breit erklärt um mit dem Gesetzestext untermauert habe, ist diese Diskussion unnötig. Du kannst dich weiter am Begriff der "Infektion" hochziehen, aber:


    _
    Fakt ist: Durch die Regelungen im Infektionsschutzgesetz kommt es gar nicht auf den Begriff "Infektion" an, da das Gesetz weitreichende Maßnahmen bereits bei Verdachtsfällen legitimiert und auch gar nicht auf den Nachweis einer "Infektion" allein abstellt, sondern schon bei Verdachtsfällen die Maßnahmen nach § 28a (1) und (2) erlaubt. In (3) ist dann zunächst noch mal der schutz des Gesundheitswesens vorgeschaltet. Das alles steht im § 28 und § 28a. Ich sagt nie, dass es egal ist was da steht, ich sagt man muss ihn erstens komplett lesen, zweitens im Zusammenhang mit § 28 und den anderen Paragrafen sehen und drittens den Unterschied erkennen, inwiefern es auf den Begriff ankommt, an dem du dich hier so hochziehst. Die vorherrschende Rechtsmeinung hab ich nur als Stütze eingebaut, denn auch darauf kommt es nicht an. Das Gesetz erlaubt alle Maßnahmen und das Gesetz erlaubt es, auch den PCR-Test als Grundlage zu nehmen, weil es nicht notwendig ist, zur Legitimation der Maßnahme eine "Infektion" nachzuweisen, denn § 6 (1) Ziffer 5 regelt ja sogar, dass dieses Gesetz für bedrohliche Krankheiten gilt, für die es noch gar kein Testverfahren sondern nur einen Verdacht gibt.
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    Wie schon gesagt, mit Zitaten von einzelnen Sätzen kommt man da nicht mehr weiter. Ist auch egal ob es dich überzeugt, denn es ist gesetzlich geregelt.

    Es kann passieren, was will: Es gibt immer einen, der es kommen sah!


    Ich bin nur für das verantwortlich was ich schreibe und nicht für das, was andere verstehen.

  • Congstar Freundschaftswerbung
  • Richie, deine Bemühungen werden auch weiterhin keinen Sinn machen, denn für Pasi existiert aktuell keine Corona-Pandemie.
    Und ich hab Pasi ja schon mal gefragt, warum es weltweit dann so einen Aufstand gibt, wenn doch angeblich alles so harmlos ist.


    Ich bin ja nun wirklich nur froh, das diese Freaks da gestern in Stuttgart nur einen Bruchteil der Bevölkerung ausmachen.

    Für immer Arminia!

  • Richie, deine Bemühungen werden auch weiterhin keinen Sinn machen, denn für Pasi existiert aktuell keine Corona-Pandemie.
    Und ich hab Pasi ja schon mal gefragt, warum es weltweit dann so einen Aufstand gibt, wenn doch angeblich alles so harmlos ist.


    Ich bin ja nun wirklich nur froh, das diese Freaks da gestern in Stuttgart nur einen Bruchteil der Bevölkerung ausmachen.


    Ich mache das auch eigentlich eher, um die mitzunehmen, die zweifeln, aber noch überzeugt werden können ;) . Vielleicht verstehen die ja, dass sich Pasi rein auf den Absatz 3 bezieht und seine zitierte Passage lediglich die Grenzwerte definiert, die zum Schutz des Gesundheitswesens notwendig sind. Die Legitimation der Maßnahmen ist deutlich vorher geregelt.


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    Aber ich bin jetzt auch gleich weg, dann können sich hier andere abarbeiten...

    Es kann passieren, was will: Es gibt immer einen, der es kommen sah!


    Ich bin nur für das verantwortlich was ich schreibe und nicht für das, was andere verstehen.

  • Richie: Es ist Deine Rechtsauffassung. Nicht mehr und nicht weniger. Du darfst mir schon zutrauen, dass ich verstanden habe, wie Du das meinst. Ich halte Deine Argumentation allerdings schlichtweg für falsch.
    Exteraner: Ich würde Dich bitten, derartige Unterstellungen zu unterlassen. Ich habe dergleichen nie geäußert. Mir geht es nach wie vor um die Verhältnismäßig.

  • Auch das zeigt ja das zunehmende Dilemma, in dem sich unser Land befindet. Weder Gesetze, noch Gerichtsurteile sind so klar und eindeutig formuliert, dass eine Interpretation ausgeschlossen ist. Das beginnt bereits bei Knöllchen, Geschwindigkeitsvergehen und Nachbars Kirschen und setzt sich dann bei komplexeren Themen natürlich nahtlos fort.

  • Richie: Es ist Deine Rechtsauffassung. Nicht mehr und nicht weniger. Du darfst mir schon zutrauen, dass ich verstanden habe, wie Du das meinst. Ich halte Deine Argumentation allerdings schlichtweg für falsch.
    Exteraner: Ich würde Dich bitten, derartige Unterstellungen zu unterlassen. Ich habe dergleichen nie geäußert. Mir geht es nach wie vor um die Verhältnismäßig.


    Das ist nicht meine "Rechtsauffassung", das ist das was im Gesetz steht. Ich interpretiere da NULL. Es ist so typisch. Sobald es etwas komplexer wird, etwas mehr Text beinhaltet und etwas weniger Schlagworte, wird es entweder auf Halbsätze reduziert oder als "Auffassung" oder "Auslegung" dargestellt.


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    Es gibt sicherlich genügend Ansätze in dem Gesetz an sich, die man in einem Rechtsstaat diskutieren kann. Die Frage, ob es die Massnahmen legitiert gehört jedoch nicht dazu. :hi:

    Es kann passieren, was will: Es gibt immer einen, der es kommen sah!


    Ich bin nur für das verantwortlich was ich schreibe und nicht für das, was andere verstehen.

  • Ist auch egal ob es dich überzeugt, denn es ist gesetzlich geregelt.


    Von diesem Personenkreis wird der Rechtsstaat in demokratischer Form, doch bestimmt auch überhaupt nicht akzeptiert und anerkannt.
    Aber na klar, wenn man die Personen fragt, ist Keiner extrem Rechts, nicht extrem Links und nichtmal ein Querdenker.
    edit:
    Noch nicht mal gesehen! da wird es bestätigt!

    Es ist Deine Rechtsauffassung.


    Mit diesen Menschen sollte man gar nicht diskutieren!

    Millionen verbraten, nichts dazugelernt.
    Neuanfang auf allen Ebenen in Liga 3

    Bis wir wieder aufsteigen in die 2. Liga, vergehen etliche Jahre.

    3 Mal editiert, zuletzt von Terrier ()


  • Schade, dass Deine Erklärerei abgeschlossen ist, denn am Kern der Frage schießt Du meiner Ansicht nach deutlich vorbei:


    Darf man denn „Kranke,
    Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider“ nach Gutdünken identifizieren? Man ignoriert ja die eindeutigen Vorgaben, auf die die WHO kürzlich noch einmal viel beachtet und noch häufiger missinterpretiert hinwies und verfährt nach Pi mal Daumen!
    Warum setzt man nicht den Chinesischen Nackthund zur Identifizierung ein? Ich bin sicher, dass man das medienwirksam und glaubhaft vermitteln könnte. Juristische Vorgaben zur Anwendung wissenschaftlicher Verfahren, wie z.B. klinische Diagnostik, scheinen nach Deinen Ausführungen ja völlig unerheblich zu sein.
    Es ist doch völlig wurscht, ob es Kranke,
    Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider heißt, wenn man sie nach esoterischen Kriterien in diese Kategorien einteilt!


  • Und es würde auch niemand seinen begrenzten Horizont in diesen Fragen eingestehen!

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