ZitatOriginal von Swebe
keine ahnung, ob das irgendwo zu lesen war oder nicht. letztlich koennen positionen dieser art - gf einer gmbh mit einem umsatz von mehr als 30 mio und einer reihe von angestellten - nicht unter dem tisch verschoben werden. da muss formalen anforderungen genuegt werden und dazu gehoert auch eine bewerbung; und die wird schon nicht irgend jemand anderes fuer dd eingereicht haben - was natuerlich nicht ausschliesst, dass er von rk oder hhs vorher angesprochen worden ist.;)
*hust*
Pardon, aber das ist völliger Schwachsinn. Es gibt natürlich keine Bewerbungspflicht für den Geschäftsführer einer GmbH. Ob 30 € oder 30 MIO € Jahresumsatz spielt dabei ebenfalls überhaupt keine Rolle. Bei einer GmbH werden Geschäftsführer bestellt und im Zweifel wieder abberufen. Entscheiden tun das die Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss. Ich bin selbst Mitgesellschafter einer GmbH und auch deren Geschäftsführer. Beworben habe ich mich dafür nicht.
Und wenn ich jetzt unbedingt jemanden als GF haben will, der richtig gut ist, dann spreche ich ihn an und frage ihn, ob ers machen will. Wenn er ja sagt, berufe ich ihn und gut. Aber ich sag ihm dann doch nicht: "Du, ich will unbedingt, dass Du für mich arbeitest. Schick doch mal 'ne Bewerbung". Das ist Blödsinn. Es gibt bei bestimmten Branchen Einschränkungen bzw. Qualifikationsvorschriften. Nicht aber bei einem Fußballclub
Nachtrag, um es verständlich zu machen:
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GmbHG § 6 Geschäftsführer
vom 12. September 1990
(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein. Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Wem durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist, kann für die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht Geschäftsführer sein.
(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.