Zitat
Original von Willi&Co
Schnell die Antwort auf die Fragen:
ja, es gelten ohne neue Bewerbung die Kandidaten, die sich für den 6. Juni zur Wahl gestellt haben
ja, satzungsgemäß können sich auch noch weitere Kandidaten bewerben
der letzte Stand war 18, wovon allerdings 2 wegen der noch nicht 3monatigen Mitgliedschaft nicht berücksichtigt wurden
das ergibt sich sinngemäß aus dem aktiven Wahlrecht, das nur die Mitglieder haben, die min. drei Monate Vereinsmitglied sind. Wer nicht wählen kann, kann auch nicht gewählt werden
Für die Präsidentschaftskandidaten gilt das gleiche, wie für die Verwaltungsratsmitglieder (siehe §10,5 der Satzung)
alle fünf Vorstandsmitglieder haben sich satzungsgemäß beworben
es gab keine weiteren Vorschläge
wir werden mindestens einen Mitgliederabend durchführen, der allen Kandidaten die Gelegenheit gibt sich vorzustellen, also ca 7 bis 10 Tage vor der JHV am 5. September
Alles anzeigen
Lieber Willi,
1. wäre es nicht moralisch ehrlicher, nur die Kandidaten zur VR-Wahl zuzulassen, die sich in einer der dunkelsten Stunden Arminias zu ihrem/ unserem Verein bekannt haben? Oder haben auch Sie als langjähriger Realpolitiker sich inzwischen die Meinung "nötigenfalls wird solange gewählt, bis das Ergebnis passt" zu Eigen gemacht?
2. Dann kann also davon ausgegangen werden, dass der Ehrenrat auch das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Echternkamp bei Arminia auf seine Satzungsvereinbarkeit geprüft wurde? Oder gab es in diesem Fall eine Ausnahme, die das Vereinswohl rechtfertigte?
3. Ich bin etwas irritiert, auf der aoJHV war die einhellige Meinung des Podiums, passive Mitgliedschaft würde man im Moment des Eintritts in den e.V. erlangen. Sie sprachen davon, dass es satzungsgemäß erst nach drei Monaten Mitgliedschaft der Fall sein soll, aber ein paar Posts später, dass die Satzungskommission sich dieses Problems annehmen solle. Was denn nun?
Vereinsrechtlich üblich ist es, dass das Wahlrecht mit Eintritt in den Verein und Erreichen des 18. Lebensjahres gegeben ist, es sei denn, in der jeweiligen Satzung steht gegenteiliges. In der derzeit aktuellen Satzung wird allerdings nur explizit das aktive Wahlrecht erwähnt, daher gilt für das passive mMn das oben genannte, was ja auch die Leitung der aoJHV ähnlich sah.
4. Thema Präsidium, ich habe Sie jetzt wirklich richtig verstanden, um als Kandidat für´s Präsidium zugelassen werden zu können, muss ich mich zwei Wochen vor einer JHV per Einschreiben bewerben?
a) bei wem muss ich mich bewerben? Beim Verein oder doch eher bei den Verwaltungsräten, die mich satzungsgemäß bestellen?
b) also kann das Präsidium nur auf, nach bzw. anstelle einer JHV bestellt werden bzw. wenn der VR neue Präsidiumsmitglieder bestellen will, muss er eine JHV terminieren, nur damit sich Kandidiaten satzungsgemäß bewerben können? Wie soll so ein Konstrukt zukünftig funktionieren?