Ein Blick in die Lizenzierungsordnung (Anhang VIII):
"Der Sicherungsfonds, an dem sich die Vereine und kapitalgesellschaften der Lizenzligen (nachfolgend Lizenznehmer genannt) gemäß § 8 Nr. 2 b.) LO nach Maßgabe dieses Anhangs beteiligen, gibt den Lizenznehmern die Möglichkeit, zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen finanzielle Mittel in Anspruch zu nehmen, um im Interesse aller Lizenznehmer den laufenden Spielbetrieb nicht zu gefährden."
"Der Sicherungsfonds kann nur durch Lizenznehmer in Anspruch genommen werden. Der Lizenznehmer muss schriftlich eine Auszahlung aus dem Sicherungsfonds beantragen. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Mit dem Antrag akzeptiert der Lizenznehmer ausdrücklich die Bestimmungen dieses Anhangs betreffend die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds und deren Folgen."
"Die Verbindlichkeiten des Lizenznehmers sind tunlichst in folgender
Reihenfolge zu begleichen:
1. gegenüber den Spielern, den Trainern und dem Funktionsteam,
1. gegenüber dem Ligaverband/der DFL,
2. gegenüber Dritten."
Das ist doch eindeutig formuliert. Die DFL kann die Auszahlung eigentlich nicht verweigern.