Zitat
Original von Lippe-Korty
Was ja im nachhinein auch gut so ist,
denn das die aktuelle Satzung gar nicht rechtens ist haben wir inzwischen hier auch alle wahrgenommen. Somit muß an der Satzung eh geschrieben werden und geändert werden um die Gesetzeskonform zu machen.
Dieser Zusammenhang ist jedoch auch eine Behauptung, die weder eindeutig be- noch widerlegt werden kann. Es basiert lediglich auf juristischen Interpretationen, die unterschiedliche Juristen auch unterschiedlich auslegen.
Sorry, für alle, wenn ich für die Erklärung etwas aushole und diese vielleicht ein wenig zu kompliziert für dieses Forum ist:
Laut Aktiengesetz (bin mir nicht ganz sicher, glaube aber es war § 287) dürfen von einem Hauptaktionär nicht mehr als 3 Vertreter direkt entsandt werden. Diese drei sind lt. aktueller Satzung eindeutig die drei direkt gewählten AR- Vertreter.
Über die indirekt gewählten, also aus dem VR entsandten/ berufenen gibt es nun zwei Interpretationen:
1. Der Hauptversammlung der KGaA werden 5 Personen für den AR vorgeschlagen, aus denen einer ausgewählt werden muß und ein weiterer ausgewählt werden soll. Diese 5 vorgeschlagenen Personen sind diejenigen, die zum Zeitpunkt der AR- Berufung durch die Hauptversammlung im Verwaltungsrat sind. In diesem Moment ist die Entsendung nicht direkt und damit auch mit dem Aktiengesetz vereinbar.
2. Die Entsendung wird als direkt gewertet, weil der Kreis der zur Verfügung gestellten Personen als zu klein gewertet wird, aus dem die Hauptversammlung auswählen darf. Eine wirklich direkte Entsendung würde nur stattfinden, wenn der Verwaltungsrat selbst entsenden würde, was in der Satzung jedoch nicht so ausgedrückt wird.
Da es bisher keine gerichtliche Klärung dieser Frage gegeben hat, ist vollkommen offen, ob Interpretation 1 oder 2 die rechtmäßige ist.
Das Paradoxon wird in dem Moment perfekt, in dem die Entsendung durch Sponsoren/ Banken nach demselben Prinzip als Lizenzkonform erklärt wird - nur eben andersherum:
Eine direkte Entsendung ist nach der Lizenzierungsordnung der DFL (§ 10.4) nicht zulässig und würde einen Lizenzverstoß bedeuten. Rechtlich umgeht man diese "Formalie", indem Banken und Sponsoren das Vorschlagsrecht für 3 eigene Vertreter eingeräumt wird, aus denen die Hauptversammlung nun 3 auswählen und in den Aufsichtsrat entsenden darf.
Von daher müßte man, wenn man in der Verwaltungsratsfrage von einem Verstoß gegen das AktG der aktuellen Satzung ausgehen würde, wissentlich einem zukünftigen Verstoß gegen die Lizenzierungsordnung zustimmen.
Sollte man jedoch der Ansicht sein, daß das mit der Lizenzordnung in Ordnung ist, dann ist auch unsere aktuelle Satzung in Ordnung. Hier sollten sich alle Verantwortlichen für die Satzung und auch Herr Buchberger nicht auf eine Diskussion mit Doppelmoral verlegen, um immer gerade das passende Argument zur Hand zu haben..